Rechtsprechung
FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 26 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 26b EStG 2002, § 32a Abs 5 EStG, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO
Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Ausschlusses der Zusammenveranlagung bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung des Aussetzungsinteresses eines Antragstellers i.R.e. Antrags auf Zusammenveranlagung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Zusammenveranlagung bzw. des Splittings bei eingetragener Lebenspartnerschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Zusammenveranlagung bzw. des Splittings bei eingetragener Lebenspartnerschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11
Zugleich sei bei den derzeit beim 2. Senat des Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden wegen der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten bei der Einkommensteuer (2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07) auch keine abweichende Entscheidung mehr zu erwarten, weil die Sache andernfalls dem Plenum vorgelegt werden müsse, in dem sich der 2. Senat nach der einstimmig getroffenen Entscheidung des 1. Senates keine Mehrheit erhoffen könne. - BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07
Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11
Die Ausführungen des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Erbschaftssteuer (Beschl. V. 21. Juli 2010, 1 BvR 611 und 2464/07, NJW 2010, 2783) könnten ohne weiteres auf die Einkommensteuer übertragen werden, denn die eine wie die andere Begünstigung sei nicht vom Vorhandensein von Kindern abhängig. - BFH, 26.01.2006 - III R 51/05
Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11
Damit seien - infolge der Bindungswirkung der die Entscheidung tragenden Erwägungen - die abweichenden Urteile des Bundesfinanzhofes (vom 26. Januar 2006, III R 51/05, BStBl. II 2006, 515, v. 20. Juli 2006, III R 8/04, BStBl. II 2006, 883 …und vom 19. Oktober 2006, III R 29/06, BFH/ NV 2007, 663) überholt.
- BFH, 20.07.2006 - III R 8/04
Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen des Partners einer eingetragenen …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11
Damit seien - infolge der Bindungswirkung der die Entscheidung tragenden Erwägungen - die abweichenden Urteile des Bundesfinanzhofes (vom 26. Januar 2006, III R 51/05, BStBl. II 2006, 515, v. 20. Juli 2006, III R 8/04, BStBl. II 2006, 883 …und vom 19. Oktober 2006, III R 29/06, BFH/ NV 2007, 663) überholt. - BFH, 19.10.2006 - III R 29/06
Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11
Damit seien - infolge der Bindungswirkung der die Entscheidung tragenden Erwägungen - die abweichenden Urteile des Bundesfinanzhofes (vom 26. Januar 2006, III R 51/05, BStBl. II 2006, 515, v. 20. Juli 2006, III R 8/04, BStBl. II 2006, 883 und vom 19. Oktober 2006, III R 29/06, BFH/ NV 2007, 663) überholt. - FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10
Anspruch eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine …
Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11
Das bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zusätzlich erforderliche Aussetzungsinteresse folge - wie vom Niedersächsischen FG (im Beschluss v. 9. November 2010, 10 V 309/10, juris) in einer vergleichbaren Sache ausgeführt - daraus, dass nur eine geringe Zahl von betroffenen Lebenspartnern zu erwarten sei, so dass sein wirtschaftliches Interesse an einer Gleichbehandlung ungeachtet seiner sexuellen Orientierung das öffentliche Interesse am Vollzug einer voraussichtlich verfassungswidrigen Norm aus Gründen einer geordneten Haushaltsführung überwiege.